AGB - Patiga KG - Bauschlosserei und Metallbau

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040-7313380 •  Mo-Do 7:00 - 16:00 Uhr  •  Fr 7:00 - 14:00 Uhr  •  Termine nach Vereinbarung

Allge­meine Geschäfts­bedin­gungen (AGB)

1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäfts­bedingungen sowie ergänzend die Ver­dingungs­ordnung für Bauleistungen (VOB,Teil B, DIN 1961) in der bei Vertrags­abschluß gültigen Fassung. Die Geschäfts­bedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäfts­beziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebots­unterlagen
Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildung, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchen­übliche Maß hinausgehen. An Kosten­voranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Eigentums- und Urheber­rechte an dem  Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
Behördliche oder sonstige Geneh­migungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Neben­arbeiten (z.B. Maurer-, Wand­anschluss-, Boden­anschluss-, Andicht-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Maler- und Fliesenarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftrag­nehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.  Alle Nebenarbeiten, die nicht Bestandteil des Angebotes sind, werden im Angebot mit "bauseitige Leistungen" aufgeführt. Montagen, die aus vom Auftrag­nehmer nicht zu vertretenen Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten. Des weiteren werden eine freie Zuwegung sowie eine ungehinderte Montagefläche vorausgesetzt.

3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Die schriftliche Beauftragung beinhaltet ebenfalls die Freigabe beiliegender Skizzen, Zeichnungen und Hinweisen. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als  neue  Angebote. Das Schriftform­erfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

4. Preise
Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Der Auftrag­nehmer ist berechtigt, bei Dauerschuld­verhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertrags­abschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preis­anpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertrags­abschluß oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwert­steuer. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftrag­nehmer­unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

5. Zahlung
Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB , Teil B. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug nach Vereinbarung, nach Angabe des Zahlungszieles auf der Rechnung oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungs­zugang fällig und zahlbar rein netto Kasse / Konto. Bei Über­schreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5% über Basis­zinssatz bei Privatkunden sowie 8% über dem Basis­zinssatz für Kaufleute berechnet. Bei Zahlungs­verzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungs­fähigkeit oder Kredit­würdigkeit des Käufers (Kunden) wird unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Voraus­zahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen und sämtliche Forde­rungen sofort fällig zu stellen. Auf­rechnungs­rechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

6. Lieferzeit und Montage
Sind Aus­führungs­fristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftrags­bestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung, zu beginnen, sofern der Auftrag­geber die nach Nummer 2 erforder­lichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montage­beginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftrag­nehmer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die  der Auftrag­geber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftrag­nehmers, so kann dieser bei  Aufrecht­erhaltung des Vertrages Schaden­ersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftrag­geber eine angemessene Frist zur Vertrags­erfüllung setzen und  erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftrag­nehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehrauf­wendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbe­wahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegen­standes machen musste.

7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftrag­geber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugs­zeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftrag­nehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einver­nehmlich in die Obhut des Auftrag­gebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertig­stellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teil­leistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftrag­nehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungs­androhung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertrags­preisen abzurechnen und Schaden­ersatz­ansprüche zu stellen.

8. Mängelansprüche
Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechts­kräftig festgestellten Forder­rungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nach­bestellungen berechtigen nicht zu Beanstan­dungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbes­serungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertrags­mäßig soweit sie zumutbar sind und keine Wert­verschlech­terung darstellen.
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftrag­nehmer den Auftrag­geber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, den Auftrag­nehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuer­gefähr­lichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheits­maßnahmen (z.B. Stellung von Brand­wachen, Feuer­lösch­material usw.) zu treffen. Schaden­ersatz­ansprüche aus positiver Forderungs­verletzung, aus Verschulden bei Vertrags­abschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Haupt­leistungs­pflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unter­nehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.  Verrichtungs­gehilfen ausge­schlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schaden­ersatz­ansprüche aus Fehlern der vertraglich vorraus­gesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangel­folge­schäden absichern sollen. Schaden­ersatz­ansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände (Vorbe­haltsge­genstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftrag­nehmers. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbe­halts­gegen­stände dem Auftrag­nehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfand­gläubiger von dem Eigentums­vorbehalt zu unterrichten. Der Auftrag­geber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentums­vorbehalt gelieferten Gegen­stände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftrag­geber unterhaltenen Geschäfts­betrieb, so dürfen die Gegen­stände im Rahmen einer ordnungs­gemäßen Geschäfts­führung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftrag­gebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftrag­nehmer abgetreten. Bei Weiter­ver­äußerung der Gegen­stände auf Kredit hat sich der Auftrag­geber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentums­vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftrag­geber hiermit an seinen Auftrag­nehmer ab. Werden Vorbehalts­gegen­stände vom Auftrag­geber bzw. im Auftrag des Auftrag­gebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forde­rungen auf Vergütung mit allen Neben­rechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheits­hypothek, an den Auftrag­nehmer ab.
Übersteigt der Wert für den Auftrag­nehmer bestehenden Sicher­heiten seine Forder­rungen nicht nur vorrübergehend um insgesamt mehr als 10% so ist der Auftrag­nehmer auf Verlangen des Auftrag­gebers zur entsprechenden Freigabe von Sicher­heiten nach seiner Wahl verpflichtet. Bei vertrags­widrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs­verzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegen­stände nach Mahnung und Rück­tritts­erklärung berechtigt und der Besteller zur Heraus­gabe verpflichtet. Hat der Auftrag­geber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftrag­nehmer die Gegen­stände zurück­zugeben.

10. Gerichtsstand
Ist für beide Vertrags­parteien Hamburg.

11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorge­nannten Vertrags­bestim­mungen ganz oder teilweise nicht Vertrags­bestand­teil geworden oder unwirksam, so bleibt  der Vertrag im Übrigen wirksam.

12. Verbraucherstreitschlichtung
Die Patiga KG ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.












Patiga KG
Porgesring 42
22113 Hamburg
Fon: 040-7313380
Fax: 040-7329479
info[at]patiga-metallbau.de
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